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Prozesstechnik Kropf, Gesellschaft für angewandte Prozessleittechnik mbH
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Prozesstechnik Kropf
Gesellschaft für angewandte Prozessleittechnik mbH
Hofer Straße 49
D-95145 Oberkotzau
Tel: +49 (0) 9286 - 9646 - 0
Fax: +49 (0) 9286 - 9646 - 29
email: sales@prozesstechnik.de
AGBs
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firmengruppe Kropf, Oberkotzau

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich durch die Vertragsparteien abgeändert werden, für alle, auch zukünftigen Geschäfte, auch dann, wenn nicht erneut auf sie Bezug genommen wird. Sie gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen, Hardwarelieferungen und Softwarelieferungen, für letztere jedoch nur, wenn nicht ein gesonderter Softwarevertrag erstellt wird.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.


2. Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen

(1) Sofern der Anwender ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande.

(2) Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Anwenders Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Anwenders nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

(3) Ist Vertragsgegenstand die Überlassung von Individualsoftware mit Quellcodeüberlassung gelten unsere diesbezüglichen Geschäftsbedingungen zu diesen vorrangig, im Übrigen diese ergänzend.


3. Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Ausführung des Auftrages durch uns zustande.

(2) Der Auftraggeber bleibt sechs Wochen an sein Angebot gebunden.

(3) Im Fall der Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind wir berechtigt, 15 % des Auftragswertes – richterliches Mäßigungsrecht ausgeschlossen – zu verrechnen.

(4) Mit Vertragsschluss erklärt sich der Auftraggeber bei nicht von uns erstellter Software mit den Bestimmungen des Lizenzvertrages o.ä. des Softwareherstellers / Lizenzgebers einverstanden. Die entsprechenden Bestimmungen werden dem Auftraggeber mit der Software zur Kenntnisnahme übergeben.


4. Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, kriegerischer Ereignisse, behördlicher Eingriffe, Verkehrsstörungen, Energiemangel, Arbeitskonflikte oder Nichterfüllung von Lieferverpflichtungen dritter Lieferfirmen uns gegenüber. Die vorgenannten Umstände berechtigen uns zur Verlängerung der Lieferzeit oder zum Rücktritt vom Vertrag.

(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

(10) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.


5. Gefahrenübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Lieferung bzw. Versand unserer Leistungen und Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Versandkosten trägt der Auftraggeber. Die Gefahr geht mit dem Beginn der Versendung auf den Auftraggeber über.

(3) Eine Transportversicherung wird nur auf schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.


6. Eigentum, Eigentumsvorbehalt

(1) Mit der Lieferung und Bezahlung der Softwareprogramme wird kein Eigentum am Programm erworben, sondern lediglich das Nutzungsrecht in Form einer zeitlich unbegrenzten Lizenz.

(2) Die Lizenz gewährt dem Anwender keinerlei Rechte in Verbindung mit Marken oder Dienstleistungen des Lizenzgebers.

(3) Alle Eigentumsrechte und gewerblichen Schutzrechte an dem Softwareprodukt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bilder, Fotografien, Animationen, Video, Audio, Musik, Text und „Applets“, die im Softwareprodukt enthalten sind), den gedruckten Begleitmaterialien und allen Kopien des Softwareprodukts liegen beim Lizenzgeber oder deren Lieferanten. Alle Eigentumsrechte und gewerblichen Schutzrechte an Inhalten, die nicht im Softwareprodukt enthalten sind, auf die jedoch mit Hilfe des Softwareprodukts zugegriffen werden kann, liegen bei dem jeweiligen Inhaltseigentümer und können durch anwendbare Urheberrechtsgesetze und andere Gesetze und Abkommen über geistiges Eigentum geschützt sein. Der Lizenzvertrag gewährt dem Anwender kein Recht, solche Inhalte zu verwenden. Wenn das Softwareprodukt Dokumentation enthält, die nur in elektronischer Form zu Verfügung gestellt wird, darf der Anwender eine Kopien dieser elektronischen Dokumentation drucken. Der Anwender ist nicht berechtigt, das dem Softwareprodukt beiliegende gedruckte Begleitmaterial zu kopieren.

(4) Für alle sonstigen Lieferungen und Leistungen gilt Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.

(5) Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Anwenders sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir teilen dies dem Anwender ausdrücklich mit. (6) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns müssen sämtliche vom Anwender angefertigten Programmkopien übergeben oder gelöscht werden.


7. Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz

(1) Unser Vertragspartner ist für die Datensicherheit selbst verantwortlich.

(2) Der Anwender darf das gelieferte Programm nur zu Datensicherungszwecken vervielfältigen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen und mit dem der Programmdokumentation beiliegenden Herstelleraufkleber zu versehen.

(3) Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Anwender Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.

(4) Der Erwerber verpflichtet sich, die Programme an Dritte weder weiterzugeben, noch sonst in irgend einer Form zugänglich zu machen. Der Anwender ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Anwenders sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes hinzuweisen.

(5) Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des ganzen Handbuchs oder wesentlicher Teile davon zählen, darf der Anwender nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über den Lieferanten zu beziehen.

(6) Für Programmhandbücher und andere Unterlagen gelten die gleichen Bestimmungen bezüglich Reproduktion und Weitergabe.


8. Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz

(1) Der Anwender darf die Software auf nur einem Computersystem ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Anwender jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.

(2) Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Anwender die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen / Softwarelizenzen erwerben.

(3) Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte der Anwender die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechnersysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder dem Lieferanten eine besondere Netzwerkgebühr entrichten bzw. eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen / Softwarelizenzen erwerben, deren Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Benutzer bestimmt. Die im Einzelfall zu entrichtende Netzwerkgebühr wird der Lieferant dem Anwender umgehend mitteilen, sobald dieser dem Lieferanten den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer schriftlich bekannt gegeben hat. Der Einsatz in einem derartigen Netzwerk oder Mehrstations-Rechnersystem ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.

(4) Das Softwareprodukt wird als einheitliches Produkt lizenziert. Der Anwender ist nicht berechtigt, seine Komponenten für die Verwendung auf mehr als einem Gerät voneinander zu trennen, es sei denn, dies wird in dem Lizenzvertrag ausdrücklich gestattet.


9. Dekompilierung und Programmänderungen

(1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig. Die zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms erforderlichen Schnittstelleninformationen können gegen Erstattung eines geringen Kostenbeitrags bei uns angefordert werden. Die Anschrift entnehmen Sie bitte dem vorderen Deckblatt des Benutzerhandbuchs.

(2) Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzmechanismen ist grundsätzlich unzulässig. Allein sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird und wir trotz entsprechender Aufforderung zur Störungsbeseitigung diese nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen haben, dürfen Sie den Kopierschutz bzw. den Schutzmechanismus entfernen. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus tragen Sie die Beweislast.

(3) Andere als die in Absatz 2 geregelten Programmänderungen, insbesondere zum Zwecke der sonstigen Fehlerbeseitigung oder der Erweiterung des Funktionsumfangs sind nur zulässig, wenn das geänderte Programm allein im Rahmen des eigenen Gebrauchs eingesetzt wird. Zum eigenen Gebrauch im Sinne dieser Regelung zählt insbesondere der private Gebrauch des Anwenders. Daneben zählt zum eigenen Gebrauch aber auch der beruflichen oder erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienende Gebrauch, sofern er sich auf die eigene Verwendung durch den Anwender oder seiner Mitarbeiter beschränkt und nicht nach außen hin in irgendeiner Art und Weise eine gewerbliche Verwertung erfolgen soll.

(4) Die im voranstehenden Absatz angesprochenen Handlungen dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, die mit uns in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis stehen, wenn wir die gewünschten Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen wollen. Sie müssen uns eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einräumen.

(5) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen Sie auf keinen Fall entfernen oder verändern. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.


10. Weiterveräußerung und Weitervermietung

(1) Der Anwender darf die Software/Lizenz einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials nur mit Zustimmung des Verkäufers auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Die Zustimmung wird immer dann erteilt, wenn keine vertraglichen Regelungen des Softwareherstellers / Lizenzgebers mit dem Verkäufer entgegenstehen.

(2) Der Empfänger einer solchen einmaligen Übertragung muss sich einverstanden erklären, die Bestimmungen des Endbenutzer-Lizenzvertrages des Softwareherstellers / Lizenzgebers o.ä. für diese Software / Lizenz einzuhalten, einschließlich der Verpflichtung, diesen Endbenutzer-Lizenzvertrag o.ä. und das Softwareprodukt nicht weiter zu übertragen, es sei denn der Verkäufer stimmt dem zu. Die Zustimmung wird immer dann erteilt, wenn keine vertraglichen Regelungen des Softwareherstellers / Lizenzgebers mit dem Verkäufer entgegenstehen.

(3) Im Falle der Weitergabe muss der Anwender dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung. Er ist verpflichtet, der Informationspflicht des § 12 Absatz 1 dieses Vertrages nachzukommen.

(4) Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials Dritten auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken oder des Leasing geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt und der überlassende Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem überlassenden Anwender kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu. Eine Vermietung zu Erwerbszwecken oder das Verleasen sind unzulässig.

(5) Der Anwender darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Anwenders.


11. Kündigung

(1) Unbeschadet sonstiger Rechte ist die Fa. Prozesstechnik Kropf GmbH berechtigt, den Lizenzvertrag zu kündigen, sofern der Anwender gegen die Bestimmungen des Lizenzvertrages mit der Fa. Prozesstechnik Kropf GmbH und / oder Bestimmungen des Lizenzvertrages o.ä. des Softwareherstellers / Lizenzgebers verstößt.

(2) In einem solchen Fall ist der Anwender verpflichtet, sämtliche Kopien des Softwareprodukts und alle seine Komponenten zu vernichten.


12. Update

(1) Sofern das Softwareprodukt als Update gekennzeichnet ist, müssen Sie zur Verwendung des Softwareprodukts über die entsprechende Lizenz für ein Produkt verfügen, das von dem Softwarehersteller / Lizenzgeber als für das Update geeignet bezeichnet wird. Ein Softwareprodukt, das als Update gekennzeichnet ist, ersetzt oder ergänzt (oder deaktiviert) das Ausgangsprodukt.

(2) Der Anwender darf das resultierende upgedatete Produkt nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Lizenzvertrages mit der Fa. Prozesstechnik Kropf GmbH und bei durch die Fa. Prozesstechnik Kropf GmbH weitergegebenen Lizenzen den Bestimmungen des Lizenzvertrages o.ä. des Softwareherstellers / Lizenzgebers verwenden.

(3) Sofern das Softwareprodukt ein Update einer Komponente eines Softwareprogrammpakets ist, das der Anwender als einheitliches Produkt lizenziert hat, darf das Softwareprodukt nur als Teil dieses einheitlichen Produktpakets verwendet und übertragen und nicht zur Verwendung auf mehr als einem Gerät getrennt werden.


13. Zahlung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; es bleibt vorbehalten diese gesondert in Rechnung zu stellen.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Von uns gewährte Nachlässe, Rabatte und Boni können vom Auftraggeber nur bei vollständiger Zahlung der Rechnung in Anspruch genommen werden.

(5) Die Lieferung erfolgt gegen Rechnung. Die Rechnung ist sofort netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig.

(6) Der Rechnungsbetrag ist, wenn keine anderweitige Vereinbarung besteht, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Ab dem 15. Tag schuldet der Besteller automatisch Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszins, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(7) Im Falle der Säumnis ist der Auftraggeber verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch die Interventionsgebühren eines Kreditschutz- oder Inkassobüros oder Rechtsanwalts zu vergüten.

(8) Der Käufer gerät spätestens in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht 14 Tage nach Rechnungsdatum, spätestens 14 Tage nach Lieferung, begleicht.

(9) Die Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an welchem wir über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen können.

(10) Alle mit der Annahme und Diskontierung etc. von Wechseln und Schecks verbundenen Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(11) Im Fall vereinbarter Ratenzahlung wird bei nicht pünktlicher oder vollständiger Bezahlung auch nur einer Rate der gesamte Rechnungsbetrag sofort fällig.

(12) Der Zahlungsverzug berechtigt uns, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen von etwa laufenden Verträgen, auch wenn sie teilweise schon erfüllt sind, zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber hieraus irgendwelche Rechte herleiten kann.

(13) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


14. Mängelansprüche

(1) Die Mängelrechte des Anwenders setzen voraus, dass dieser seinen ihn gem. § 18 obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängel der gelieferten Software (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen und Hardware werden vom Lieferanten innerhalb der Mängelhaftungsfrist von einem Jahr beginnend mit der Ablieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Anwender behoben. Dies geschieht nach Wahl des Lieferanten durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Software (Ersatzlieferung) bzw. Hardware. Sofern die Software bzw. Hardware zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an den Lieferanten zurückzugeben ist, treffen den Anwender die hierfür anfallenden Transportkosten. Eigenmächtig vorgenommene Eingriffe des Anwenders an der Ware schließen unsere Haftung aus.

(3) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Anwender nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche regeln sich nach § 14 dieses Vertrags. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus.

(4) Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn dem Lieferanten hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie vom Lieferanten verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

(5) Ergibt sich bei Rücksendung von Waren, dass kein Mangel vorliegt, so sind wir berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung zu berechnen.

(6) Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Annulierung des ganzen Auftrages oder anderer Aufträge.

(7) Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist des davon nicht betroffenen Teils der Lieferung nicht verlängert.


15. Haftung

(1) Die Ansprüche des Anwenders auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach vorliegender Klausel.

(2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen, haftet der Lieferant unbeschränkt.

(3) Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet der Lieferant unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz. Bei grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten ist die Schadenersatzhaftung des Lieferanten auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet der Lieferant nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Absatz 4 dieser Haftungsklausel.

(4) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung summenmässig beschränkt auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.

(5) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).

(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

(8) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

(9) Für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

(10) Die Begrenzung nach Abs. (8) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(11) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


16. Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Anwender wird die gelieferte Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung (sofort bei Übergabe) untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem Lieferanten innerhalb weiterer 8 Werktage mittels eingeschriebenen Briefs auf dem der Dokumentation beiliegenden Formular (sofort bei Übergabe) gemeldet werden. Die Mängelrüge muß eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten. Die Vorgaben des Mängelformulars sind zu beachten.

(2) Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der in Absatz 1 dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.

(3) Mündliche Mängelrügen sind unwirksam.

(4) Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

(5) Bei Bahn-, Post- oder Spediteurauslieferung ist das Schadensprotokoll sofort aufzunehmen.


17. Garantie

(1) Bei Softwareprogrammen übernehmen wir keine Garantie hinsichtlich Verkäuflichkeit und Verwendbarkeit für bestimmte Zwecke.

(2) Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Fehler in Software-Programmen nicht völlig ausgeschlossen werden können. Wir übernehmen weder hinsichtlich bestimmter Eigenschaften des Softwareprogramms noch ihrer Tauglichkeit für Kundenzwecke oder Bedürfnisse eine Garantie. Die Änderung der Software wegen ständiger Weiterentwicklung behalten wir uns vor.


18. Rücktritt vom Vertrag

(1) Wir sind berechtigt, die Lieferung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der vom Auftraggeber zu leistenden Zahlung zu verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet ist.

(2) Erfolgt die Zahlung oder Sicherstellung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist, können wir vom Vertrag zurücktreten. Ein solcher Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles einer Lieferung oder Leistung erklärt werden, der Auftraggeber kann daraus keine Rechte bzw. Ansprüche, welcher Art auch immer, ableiten.

(3) Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, oder ohne Angabe von Gründen zurück, so können wir entweder auf Einhaltung des Vertrages bestehen oder eine 15-%ige Stornogebühr in Rechnung stellen, dies unabhängig von einem darüber hinausgehenden Schadenersatzbegehrens. Die vereinbarte Stornogebühr unterliegt nicht richterlichen Mäßigungsrecht.


19. Obhutspflicht

(1) Der Anwender ist für die Datensicherheit selbst verantwortlich.

(2) Der Anwender wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Regelungen des Urheberrechts hinweisen.


20. Informationspflichten

(1) Der Anwender ist im Falle der Weiterveräußerung der Software verpflichtet, dem Lieferanten den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers schriftlich mitzuteilen.

(2) Sofern es sich bei der überlassenen Software um speziell an die Hardware des Anwenders angepasste Software mit einem Kaufpreis von mehr als 5.000 €, ist der Anwender auch verpflichtet, dem Lieferanten einen Hardwarewechsel schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Anwender die betreffende Software innerhalb eines Netzwerks einsetzen möchte.

(3) Der Anwender ist unabhängig vom Wert der überlassenen Software dazu verpflichtet, dem Lieferanten die Entfernung eines Kopierschutzes oder eines ähnlichen Schutzmechanismus aus dem Programmcode schriftlich anzuzeigen. Die für eine derartige erlaubte Programmänderung notwendige Störung der Programmnutzung muss der Anwender möglichst genau umschreiben. Die Umschreibungspflicht umfasst eine detaillierte Darstellung der aufgetretenen Störungssymptome, der vermuteten Störungsursache sowie insbesondere eine eingehende Beschreibung der vorgenommenen Programmänderung.


21. Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten, sowie besondere Garantien und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen des Lieferanten erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn der Lieferant hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt.


22. Hinweis- und Kenntnisnahmebestätigung

Dem Kunden ist die Verwendung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen seitens des Lieferanten bekannt. Er hatte die Möglichkeit, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.


23. Rechtswahl, Erfüllungsort

(1) Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort Oberkotzau, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.


24. Gerichtsstand

Sofern der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Hof/Saale als Gerichtsstand vereinbart.



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